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   RG, 04.01.1932 - IV 353/31   

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https://dejure.org/1932,664
RG, 04.01.1932 - IV 353/31 (https://dejure.org/1932,664)
RG, Entscheidung vom 04.01.1932 - IV 353/31 (https://dejure.org/1932,664)
RG, Entscheidung vom 04. Januar 1932 - IV 353/31 (https://dejure.org/1932,664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Nachlaßverwalter von einem früheren Nachlaßverwalter, der Nachlaßvermögen veruntreut hat, Schadensersatz verlangen? 2. Kommt dieser Forderung ein Konkursvorrecht zu?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 135, 305
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 09.06.2022 - III ZR 24/21

    Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die

    Dieser ist zwar nicht gesetzlicher Vertreter des Erben, sondern amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung (RGZ 135, 305, 307; MüKoBGB/Küpper, 8. Aufl., § 1985 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22

    Nachlassverwaltung; Vertrag zugunsten Dritter, Rücktritt

    Deshalb sind auf sie die allgemeinen Vorschriften über die Nachlasspflegschaft nur anzuwenden, soweit dem nicht der Zweck der Nachlassverwaltung entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZB 6/17, NJW-RR 2017, 1034 Rn. 12; siehe auch bereits RGZ 135, 305, 307).
  • BGH, 05.07.2017 - IV ZB 6/17

    Aufhebung der Nachlassverwaltung: Antragsbefugnis im Falle der Zweckerreichung

    Auf sie sind daher die allgemeinen Vorschriften über die Nachlasspflegschaft anzuwenden, soweit dem nicht der Zweck der Nachlassverwaltung entgegensteht (RGZ 135, 305, 307; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1975 Rn. 3).
  • KG, 29.11.2005 - 1 W 180/03

    Nachlassverwaltung: Festsetzung des Vergütungsanspruches des Nachlassverwalters

    Im Unterschied zum Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben ist, hat der Nachlassverwalter die rechtliche Stellung eines amtlich bestellten Organs zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit (RGZ 135, 305, 307; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1975, Rdn. 4; Firsching/Graf, a.a.O., Rdn. 4.786).
  • BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 23/83

    Sorgfaltspflichten des Nachlaßverwalters bei Zahlungen an Nachlaßgläubiger

    Darüber hinaus ist der Nachlaßverwalter gemäß §§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB aber auch den Nachlaßgläubigern verantwortlich; entsprechende Schadensersatzansprüche der Gläubiger gelten gemäß §§ 1978 Abs. 2, 1985 Abs. 2 Satz 2 BGB als zum Nachlaß gehörend und sind daher, solange Nachlaßverwaltung besteht, von dem Nachlaßverwalter und während des Nachlaßkonkurses von dem Konkursverwalter (§ 6 Abs. 2 KO) geltend zu machen (vgl. RGZ 135, 305).
  • OLG Hamburg, 21.12.2021 - 2 U 11/21

    Nachlassverwaltung: Anwendbarkeit der für die Nachlasspflegschaft geregelten

    Zutreffend hat das Reichsgericht ausgeführt, dass nur diejenigen Vorschriften des Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht auf die Nachlassverwaltung keine Anwendung finden können, die dem Zweck der Nachlassverwaltung, der Befriedigung der Nachlassgläubiger, entgegenstehen (RG v. 4.1.1932, IV 353/31; RGZ 57, 305, 307).
  • OLG Braunschweig, 11.04.1988 - 2 W 20/88
    Die Nachlaßverwaltung ist der Konkursverwaltung vergleichbar ausgestaltet; der Nachlaßverwalter nimmt eine dem Konkursverwalter gleiche oder ähnliche Rechtsstellung ein (vgl. RGZ 72, 260, 261; BGHZ 38, 281, 284; ferner RGZ 61, 221, 222; 65, 287, 289; 135, 305, 307; Marotzke in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 1985 Rdn. 2).

    Der Nachlaßverwalter ist nach wohl überwiegender Auffassung nicht gesetzlicher Vertreter des Erben, sondern ein amtlich bestelltes Organ zu der Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung (RGZ 135, 305, 307; Siegmann, aaO § 1985 Rdn.

  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 9/61

    Prozeßstandschaft im Erbrecht

    Die Nachlaßverwaltung ist entsprechend der Konkursverwaltung ausgestaltet, und die Rechtsstellung des Nachlaßverwalters ist deshalb auch ähnlich wie die des Konkursverwaltern (RGZ 61, 221, 222; 65, 287, 289; 72, 260; 135, 305, 307; Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 1975 Vorbem. 6 b; Staudinger/Lehmann a.a.O. § 1975 Rdn. 6, 7).
  • BGH, 12.07.1957 - V ZB 11/57

    Rechtsmittel

    Er ist ein Organ für die Durchführung der Zwecke der Verwaltung mit eigener Parteistellung (RGZ 135, 305 [307]; 150, 189 [190]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Vorbem I 2 vor § 50).
  • BGH, 11.07.1984 - IVa ZR 25/83
    Darüber hinaus ist der Nachlaßverwalter gemäß §§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 1 BGB aber auch den Nachlaßgläubigern verantwortlich; entsprechende Schadensersatzansprüche der Gläubiger gelten gemäß §§ 1978 Abs. 2, 1985 Abs. 2 BGB als zum Nachlaß gehörend und sind daher, solange Nachlaßverwaltung besteht, von dem Nachlaßverwalter und während des Nachlaßkonkurses von dem Konkursverwalter (§ 6 Abs. 2 KO) geltend zu machen (vgl. RGZ 135, 305).
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